Zuständigkeit in GeschGehG-Sachen in NRW

Zum 01.01.2022 tritt in NRW die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Geschäftsgeheimnisstreitsachen in Kraft (zum Volltext hier). Mit der Verordnung macht der Landesgesetzgeber von der Konzentrationsermächtigung in § 15 Abs. 3 GeschGehG Gebrauch.

Künftig sind daher nur noch folgende Landgerichte für Geschäftsgeheimnisstreitsachen in NRW zuständig (und übrigens auch für UWG-Sachen):

OLG-Bezirk Düsseldorf: LG Düsseldorf

OLG-Bezirk Köln: LG Köln

OLG-Bezirk Hamm: LG Bochum

Für anhängige Verfahren ergeben nach der Übergangsvorschfrit in § 2 der VO keine Änderungen.

Mit Ausnahme von NRW hat bislang nur das Land Hessen die Konzentrationsbefugnis genutzt. Dort sind alle GeschGehG-Sachen dem LG Frankfurt zugewiesen.

Ein sinnvoller Schritt. Es bleibt zu hoffen, dass weitere Länder möglichst rasch folgen.