Zum 01.01.2022 tritt in NRW die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Geschäftsgeheimnisstreitsachen in Kraft (zum Volltext hier). Mit der Verordnung macht der Landesgesetzgeber von der Konzentrationsermächtigung in § 15 Abs. 3 GeschGehG Gebrauch.
Künftig sind daher nur noch folgende Landgerichte für Geschäftsgeheimnisstreitsachen in NRW zuständig (und übrigens auch für UWG-Sachen):
OLG-Bezirk Düsseldorf: LG Düsseldorf
OLG-Bezirk Köln: LG Köln
OLG-Bezirk Hamm: LG Bochum
Für anhängige Verfahren ergeben nach der Übergangsvorschfrit in § 2 der VO keine Änderungen.
Mit Ausnahme von NRW hat bislang nur das Land Hessen die Konzentrationsbefugnis genutzt. Dort sind alle GeschGehG-Sachen dem LG Frankfurt zugewiesen.
Ein sinnvoller Schritt. Es bleibt zu hoffen, dass weitere Länder möglichst rasch folgen.