Die §§ 16, 19 GeschGehG in der Praxis

Zu den zentralen Neuerungen des GeschGehG gehört die Verbesserung des Geheimnisschutzes während des gerichtlichen Verfahrens. Auf Grundlage der §§ 16, 19 GeschGehG kann das Gericht in einer Geschäftsgeheimnissache prozessuale Anordnungen zur Geheimhaltung von Informationen und zur Beschränkung des Zugangs zu Dokumenten erlassen.

Leider sind die Regelungen keine Glanzleistung des Gesetzgebers. Zahlreiche höchst praxisrelevante Fragen sind unklar und müssen von den Gerichten geklärt werden. Die Vorschriften sind darüber hinaus missbrauchsanfällig und weisen erhebliche Rechtsschutzdefizite auf. Eine erste Entscheidung des BGH hat auch nur einen Teil der Fragen geklärt (der Geheimnisblog hat dies bereits hier besprochen).

Wir haben die praktischen Probleme und Risiken der Vorschriften in einem Aufsatz analysiert, der in der Oktober-Ausgabe der WRP veröffentlicht wurde (WRP 2022, 1208). Den Beitrag können unsere Leser hier abrufen.