Nach dem GeschGehG können nur solche Informationen ein Geschäftsgeheimnis bilden, die nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind. Die Vorgabe entspricht ungefähr dem Merkmal der „(fehlenden) Offenkundigkeit“, dass die (…) Weiterlesen
Nach dem GeschGehG können nur solche Informationen ein Geschäftsgeheimnis bilden, die nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind. Die Vorgabe entspricht ungefähr dem Merkmal der „(fehlenden) Offenkundigkeit“, dass die (…) Weiterlesen
Bei Einführung des GeschGehG hat der Gesetzgeber die Beschaffung von zusätzlichen Informationen bei dem Verdacht einer Verwertung von Geschäftsgeheimnissen nicht geregelt. Möglich ist das Besichtigungsverfahren trotzdem. Im Gegensatz zu den (…) Weiterlesen
Ein Unterlassungsbegehren ist auch dann dringlich, wenn das Unternehmen keine Überwachung von Datenbewegungen vornimmt. Außerdem erinnert das OLG Frankfurt an die korrekte Fassung des Unterlassungsantrags. Wahrung der Dringlichkeitsfrist erfordert keine (…) Weiterlesen