Beweisführung im GeschGehG-Prozess

Wenn nach dem Ausscheiden eines Mitarbeiters der neue Arbeitgeber oder gar das neu gegründete Unternehmen dieses ehemaligen Mitarbeiters ein Wettbewerbsprodukt auf den Markt bringt, besteht häufig der Verdacht einer Verwertung von Geschäftsgeheimnissen. Auch wenn die Beweisführung für den Angreifer mitunter schwierig ist, ergeben sich ebenso bei der Verteidigung gegen unberechtigte Beanstandungen mitunter Schwierigkeiten. Entscheidend ist die Dokumentation der Eigenentwicklung.

Verwertung des Erfahrungswissens zulässig

Nicht jede Tätigkeit eines abgeworbenen Mitarbeiters bildet eine unzulässige Verwertungshandlung des neuen Arbeitgebers. Wie der BGH in der Entscheidung „Hohlfasermembranspinnanlage II“ (siehe hier, Rn 46) unter Bestätigung seiner früheren Rechtsprechung nochmals klargestellt hat, darf ein ausgeschiedener Arbeitnehmer die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse grundsätzlich uneingeschränkt verwenden. Eine Ausnahme findet dieser Grundsatz nur in dem Umfang, in dem der ausgeschiedene Mitarbeiter einem Wettbewerbsverbot unterliegt. Ein solches Verbot kann aber zeitlich nur für eine Dauer von zwei Jahren vereinbart werden (§ 74a Abs. 1 S. 3 HGB) und erfordert die Zahlung einer Karenzentschädigung. Die Befugnis zur Verwertung der redlich erworbenen Kenntnisse bezieht sich auf sämtliche Informationen, die der frühere Mitarbeiter in seinem Gedächtnis bewahrt.

Unzulässig ist die Verwertung des Erfahrungswissens erst und nur dann, wenn der ehemalige Mitarbeiter zur „Auffrischung“ seiner Erinnerungen auf Unterlagen zurückgreift, die er während des Beschäftigungsverhältnisses gefertigt hat. Erst recht ist es natürlich unzulässig, wenn der Mitarbeiter zu diesem Zweck die Unterlagen des früheren Arbeitgebers kopiert und mitnimmt.

Soweit der ehemalige Arbeitnehmer nur Informationen aus seinem Gedächtnis verwendet, darf er sich auch systematisch um die „Rekonstruktion“ der Technologie seines früheren Arbeitgebers bemühen. Es liegt in der Natur des Geschäftsgeheimnisses, dass die durch das GeschGehG geschützte Rechtsposition keinen absoluten Schutz bietet. Entsprechend stellt § 3 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG ausdrücklich klar, dass ein Geschäftsgeheimnis durch „eine eigenständige Entdeckung oder Schöpfung“ erlangt werden darf. Im rechtlich zulässigen Rahmen, also insbesondere ohne mitgenommene Unterlagen, darf in diesem Zusammenhang auch das Wissen frühere Mitarbeiter eingesetzt werden.

Dokumentation der Eigenentwicklung

Erhebliche Schwierigkeiten können sich allerdings ergeben, wenn der redliche Unternehmer aufgrund äußerer Übereinstimmungen wegen einer rechtswidrigen Erlangung und/oder Verwertung von Geschäftsgeheimnissen in Anspruch genommen wird. Eine erfolgreiche Verteidigung gegen den unberechtigten Vorwurf einer Mitnahme von Dokumenten bedarf einer guten Vorbereitung.

Es sind Situationen denkbar, in denen eine größere Zahl von Übereinstimmungen in technischen Details ein Indiz für ein rechtswidriges Verhalten begründen kann. Um hier nicht in Beweisnot zu geraten, sollte jede Entwicklungsarbeit sorgfältig dokumentiert und archiviert werden. Der Rückgriff auf eine ordnungsgemäße Dokumentation, beginnend von ersten Entwürfen und Skizzen über weitere Planungen, Konstruktionszeichnungen und spätere Entwicklungsschritte, erleichtert die Verteidigung gegen den Verletzungsvorwurf in erheblichem Umfang. Ohne entsprechende Dokumentation besteht äußerstenfalls das Risiko, dass der redliche Unternehmer seine Eigenentwicklung nicht substantiiert darlegen kann.

Beweislastverteilung im GeschGehG-Verfahren

Bevor ein Unternehmer in die Situation gelangt, eine Eigenentwicklung darlegen und beweisen zu müssen, muss zunächst der Geheimnisinhaber substantiiert ein Geschäftsgeheimnis und eine Verletzungshandlung darlegen. Eine solche substantiierte Darlegung könnte sich, je nach Sachverhalt, daraus ergeben, dass ein bestimmtes Produkt oder der Ablauf eines Prozesses auffällige Ähnlichkeiten zu dem eigenen (geheimen) Produkt aufweisen.

Vermag der Geheimnisinhaber die Verletzungshandlung nicht substantiiert darzulegen, so trifft den vermeintlichen Verletzer in der Regel keine sekundäre Darlegungslast. Zur Begründung einer sekundären Darlegungslast reicht es nicht aus, dass er aufgrund seiner früheren Tätigkeit die theoretische Möglichkeit hatte, Geschäftsgeheimnisse zu übernehmen. Eine solche sekundäre Darlegungslast besteht nur ausnahmsweise im Hinblick auf nähere Angaben, die zu dem Wahrnehmungsbereich der betroffenen Partei gehören, wenn die primär darlegungspflichtige Partei (also der klagende Geheimnisinhaber) außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht, keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt und sich diese auch nicht verschaffen kann, während der Prozessgegner nähere Angaben machen kann und diesem die Offenlegung sowohl ohne weiteres möglich als auch zumutbar ist.

Diese Voraussetzung dürfte regelmäßig nicht erfüllt sein. Der Geheimnisinhaber steht als Arbeitgeber gewöhnlich nicht außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs. Typischerweise bezieht sich der Vorwurf auf Unterlagen, die sich physisch im Unternehmen befinden oder auf dessen Servern gespeichert sind. Ein rechtswidriger Kopiervorgang, für den der Geheimnisinhaber darlegungs- und beweispflichtig ist, hätte sich unter diesen Umständen vollständig in seinem Unternehmen und seiner potentiellen Beobachtung, gewissermaßen unmittelbar vor seinen Augen abspielen müssen. Dann besteht keine Darlegungs- bzw. Beweisnot, die eine sekundäre Darlegungslast begründet.

Sollte aber der Angreifer eine Verletzungshandlung hinreichend substantiiert darlegen können, wendet sich das Blatt. In diesem Fall bedarf es nach den allgemeinen Substantiierungsgrundsätzen ein dem Verletzungsvortrag in seiner Darlegungstiefe zumindest entsprechendes Gegenvorbringen. Eine erfolgreiche Verteidigung ist also dann nur möglich, wenn der Unternehmer seine Eigenentwicklung entsprechend substantiiert darlegen kann. Dies erfordert regelmäßig die Vorlage von Dokumenten zu eigenen Entwicklungsprozessen.

Ist die Beanstandung eines früheren Arbeitgebers absehbar, kann es sich sogar anbieten, die Entwicklungsarbeit auf mehrere Teams aufzuteilen. Mehr zu der Funktion des „Clean Team“ im nächsten Beitrag des Geheimnisblogs. Über die Möglichkeit, zur Vorbereitung eines Verfahrens ein Besichtigungsverfahren durchzuführen, hatten wir hier berichtet. Die Beweismittelbeschaffung durch Durchsuchung des E-Mail Postfachs eines ausscheidenden Arbeitnehmers wird hier diskutiert.

Fazit

Jedes Unternehmen darf im Rahmen seiner Entwicklungstätigkeit auch das Erfahrungswissen nutzen, das seine Arbeitnehmer bei früheren Arbeitgebern erworben haben. Gleichwohl kann die Verteidigung gegen eine unbegründete Klage wegen vermeintlicher Verwertung von Geschäftsgeheimnissen erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Wichtig ist eine sorgfältige Dokumentation der eigenen Entwicklung.