Nach dem GeschGehG können nur solche Informationen ein Geschäftsgeheimnis bilden, die nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind. Die Vorgabe entspricht ungefähr dem Merkmal der „(fehlenden) Offenkundigkeit“, dass die (…) Weiterlesen
Nach dem GeschGehG können nur solche Informationen ein Geschäftsgeheimnis bilden, die nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind. Die Vorgabe entspricht ungefähr dem Merkmal der „(fehlenden) Offenkundigkeit“, dass die (…) Weiterlesen
Eine der zentralen Neuerungen des GeschGehG ist die Legaldefinition des Geschäftsgeheimnisses in § 2 Nr. 1 GeschGehG. Dabei sieht § 2 Nr. 1 b) GeschGehG vor, dass nur solche Informationen (…) Weiterlesen
Regelmäßig enthalten Arbeitsverträge oder Aufhebungsvereinbarungen auch eine Klausel zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Sind die Regelungen zu weit gefasst, ist das Verbot jedoch wegen Verstoßes gegen § 138 BGB unwirksam, wie das (…) Weiterlesen