Nach dem GeschGehG können nur solche Informationen ein Geschäftsgeheimnis bilden, die nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind. Die Vorgabe entspricht ungefähr dem Merkmal der „(fehlenden) Offenkundigkeit“, dass die (…) Weiterlesen
Nach dem GeschGehG können nur solche Informationen ein Geschäftsgeheimnis bilden, die nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind. Die Vorgabe entspricht ungefähr dem Merkmal der „(fehlenden) Offenkundigkeit“, dass die (…) Weiterlesen