Nach Ansicht des OGH Wien (Az.: 4Ob182/20y) kann die die Einräumung eines Werknutzungsrechts an einem (als Geschäftsgeheimnis zu bewertenden) Softwarequellcode eine konkludente Geheimhaltungspflicht zulasten des Urhebers begründen. Die Erwägungen des (…) Weiterlesen