Nach Ansicht des OGH Wien (Az.: 4Ob182/20y) kann die die Einräumung eines Werknutzungsrechts an einem (als Geschäftsgeheimnis zu bewertenden) Softwarequellcode eine konkludente Geheimhaltungspflicht zulasten des Urhebers begründen. Die Erwägungen des (…) Weiterlesen
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