Aus der Praxis: Beweislast und Beweisführung im GeschGehG-Verfahren (Teil 2)

Beweislast für das Vorliegen einer Verletzungshandlung

Den Geheimnisinhaber trifft nicht nur die Beweislast für das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses, (vgl. Teil 1 dieses Beitrags, hier), sondern bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer Rechtsverletzung nach §§ 4, 6 GeschGehG auch die Beweislast für das Vorliegen einer Verletzungshandlung.

Das Gericht geht bis zum Beweis des Gegenteils davon aus, dass der Anspruchsgegner Informationen weder unredlich erlangt noch genutzt oder offengelegt hat. Eine Verurteilung kommt nur in Betracht, wenn unter Würdigung des gesamten Parteivortrags keine vernünftigen Zweifel an einer rechtswidrigen Handlung verbleiben. In der Praxis sind Verfahren, die allein Ansprüche wegen eines unbefugten Erlangens nach § 4 Abs. 1 GeschGehG betreffen, selten. Häufig hat der Geheimnisinhaber keine Kenntnis davon, dass ein Dritter in den Besitz seiner Informationen gelangt ist, geschweige denn von den konkreten Umständen der Erlangung. Solche Verfahren entstehen meist nur bei einem bereits bestehenden Verdacht aufgrund konkreter Anhaltspunkte. Weitaus häufiger in der Praxis sind Ansprüche wegen unbefugter Nutzung nach § 4 Abs. 2 GeschGehG. Auch hier wird § 4 Abs. 1 GeschGehG relevant, wenn zu klären ist, ob die Informationen durch eine unrechtmäßige Vortat oder auf rechtmäßigem Wege erlangt wurden, etwa durch Erfahrungswissen, Eigenentwicklungen oder Reverse Engineering. Auch in einem solchen Fall trifft den Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast. Trägt er substantiiert vor, folgt regelmäßig ein Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag. Der Geheimnisinhaber sieht sich hierbei typischerweise erheblichen Beweisschwierigkeiten ausgesetzt.

Beweiserleichterungen im Verfahren

Ein Anscheinsbeweis könnte dem beweisbelasteten Geheimnisinhaber erhebliche Erleichterung verschaffen. Er ermöglicht es, aus bestimmten Umständen, die auf einen typischen Ablauf hindeuten, auf eine bestimmte Ursache oder ein bestimmtes Verhalten zu schließen. Der Prozessgegner muss dann keinen vollständigen Gegenbeweis erbringen, sondern lediglich plausibel machen, dass im konkreten Fall eine ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs besteht.

Der Anscheinsbeweis ist in der Theorie zwar vorteilhaft, jedoch ist sein Anwendungsbereich im GeschGehG-Verfahren nur gering. So hat das LAG Rheinland-Pfalz entschieden, dass die unbefugte Weiterleitung einer Datei mit umfangreichen Kundendaten durch einen Mitarbeiter auf dessen privates E-Mail-Konto keinen Anscheinsbeweis dafür liefere, dass diese Informationen genutzt oder an Dritte weitergegeben worden seien (Az. 3 SaGa 8/20). Ebenso hat das OLG Jena aufgeführt, dass die bloße Ähnlichkeit von Produktrezepturen keinen Anscheinsbeweis für die Verwendung fremder Geschäftsgeheimnisse darstelle; vielmehr sei von eigenem Erfahrungswissen und fremdem Know-how auszugehen (Az. 2 U 896/11).

Die zurückhaltende Verwendung des Anscheinsbeweises im GeschGehG-Verfahren ist sachgerecht. Die Abläufe rund um die behauptete Erlangung und Nutzung von Geschäftsgeheimnissen sind hochgradig einzelfallabhängig und variieren erheblich. Selbst zahlreiche ähnliche Sachverhalte ermöglichen daher keine verlässlichen, beweisrelevanten Schlussfolgerungen.

In der Praxis des GeschGehG-Verfahrens ist der Indizienbeweis deutlich relevanter als der Anscheinsbeweis. Auch er verschafft der beweisbelasteten Partei eine Beweiserleichterung. Das Gericht hat zu prüfen, ob es bei unterstellter Richtigkeit der vorgetragenen Indizien von der Wahrheit der Hauptsache überzeugt ist. Eine solche Schlussfolgerung ist jedoch nur zulässig, wenn keine ernsthaft in Betracht kommenden alternativen Deutungen der Indizien bestehen. Der Anspruchssteller muss daher Umstände vortragen, die eine rechtswidrige Nutzung seines Geheimnisses naheliegend erscheinen lassen. Auffällige Ähnlichkeiten von Produkteigenschaften können dabei ein entsprechendes Indiz bilden. Allerdings lassen sich identische oder sehr ähnliche Eigenschaften von Produkten häufig auch durch unterschiedliche Rezepturen oder Herstellungsverfahren erreichen; sie sind daher nicht zwingend beweiskräftig. Übereinstimmungen in Abmessungen oder technischen Details bilden nur dann ein taugliches Indiz, wenn sie beispielsweise nicht dem Branchenstandard entsprechen. In Verfahren zwischen ehemaligen Arbeitgebern und Arbeitnehmern kommt es für die Bewertung der Indizien zudem regelmäßig darauf an, unter welchen Umständen das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Ein überraschend gekündigter Arbeitnehmer, der das Betriebsgelände sofort verlassen musste, wird beispielsweise kaum Zeit gehabt haben, Unterlagen herzustellen oder mitzunehmen.

Die Praxis zeigt, dass die Verfahrensbeteiligten häufig nicht über ausreichendes technisches Know-how verfügen, um dem Gericht die Sachlage hinreichend zu verdeutlichen. Die Einbindung von Patentanwälten oder technischen Sachverständigen kann die Argumentation daher wesentlich stärken.

Hat der Anspruchssteller substantiiert zur möglichen Erlangung und zu möglichen technischen Übereinstimmungen vorgetragen, muss der Antragsgegner wiederum darlegen, welche Unterschiede zwischen den Produkten bestehen oder erläutern, wie das eigene Produkt entwickelt wurde. Durch diesen Gegenvortrag gelangen nicht selten Tatsachen in den Prozess, die dem Anspruchsteller zuvor unbekannt waren – eine Folge der ausgewogenen Verteilung von Darlegungs- und Beweislast im Verfahren. In der Praxis tritt zudem häufig das Problem auf, dass der Anspruchsgegner seinerseits ein Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich seiner Entwicklungsprozesse geltend macht. Auch der Prozessgegner kann den Schutz aus §§ 16–20 GeschGehG in Anspruch nehmen und eine Geheimhaltungsanordnung beantragen.

Einwände des Prozessgegners im Verfahren

Der Anspruchsgegner erhebt im Verfahren nicht selten den Einwand, er habe bei der Entwicklung bzw. Konstruktion seines Produkts lediglich auf Erfahrungswissen zurückgegriffen. Dies betrifft insbesondere ehemalige Arbeitnehmer, die während des früheren Beschäftigungsverhältnisses rechtmäßig Zugang zu den Informationen hatten und später geltend machen, ihr Wissen beruhe ausschließlich auf der eigenen Erinnerung. In solchen Fällen fehlt es an einem „unbefugten Erlangen“ i.S.v. § 4 GeschGehG, da berufliches Erfahrungswissen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses uneingeschränkt genutzt werden darf.

Unzulässig ist jedoch das „Auffrischen“ dieses Erfahrungswissens durch Rückgriff auf Unterlagen, selbst wenn diese während der Beschäftigung rechtmäßig erstellt wurden. Sobald später auf diese Unterlagen zurückgegriffen wird, ist das Merkmal des „unbefugten Erlangens“ “ i.S.v. § 4 GeschGehG erfüllt. Die Beweisführung stützt sich in diesen Konstellationen zwangsläufig auf das Erinnerungsvermögen des ehemaligen Mitarbeiters; entsprechend streng prüfen die Gerichte derartige Einwände.

Eine Entscheidung des BGH (Urteil v. 02.05.2024 – Az. I ZR 96/23) zeigt, wo die Gerichte die Grenzen der Gedächtnisleistung ziehen: Während es noch plausibel sei, dass sich ein Mitarbeiter drei Datensätze mit Kundennamen und achtstelligen Passwörtern merken könne, sei dies bei zehn solche Datensätze nicht mehr realistisch. In einem solchen Fall liege vielmehr nahe, dass der Mitarbeiter die Informationen aufgezeichnet und sich nicht lediglich erinnert habe. Insgesamt hat sich das bloße Berufen auf die eigene Gedächtnisleistung, insbesondere bei einer größeren Anzahl von Daten, als nur selten tragfähige Verteidigungsstrategie erwiesen.

Der Anspruchsgegner kann darüber hinaus im Verfahren den Einwand der Eigenentwicklung erheben, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG zulässig ist. Der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses ist nicht davor geschützt, dass ein Dritter dieselbe Information unabhängig durch eigene Entdeckung oder Schöpfung erlangt. In diesem Fall entsteht kein bloßes Duplikat des ursprünglichen Geheimnisses, sondern ein eigenes – wenn auch inhaltsgleiches – neues Geheimnis. Auch im Falle des Einwands der Eigenentwicklung muss der Antragsteller zunächst substantiiert eine Handlung gemäß § 4 Abs. 1 GeschGehG darlegen. Gelingt ihm dies, trifft den Prozessgegner die sekundäre Beweislast für das Vorliegen einer solchen Eigenentwicklung. Auch hier kann sich der Prozessgegner zum Schutz seines eigenen Geschäftsgeheimnisses auf die §§ 16-20 GeschGehG berufen.

Sofern ein ehemaliger Arbeitnehmer an der Entwicklung eines Produkts beteiligt war, muss im Rahmen seiner neuen Tätigkeit dargelegt werden, dass er ausschließlich auf eigenes Erfahrungswissen zurückgegriffen und keine schriftlichen Unterlagen des früheren Arbeitgebers genutzt hat. Vorteilhaft ist hierbei der Einsatz eines „Clean Teams“ durch den neuen Arbeitgeber. Dadurch wird das Erfahrungswissen des früheren Arbeitnehmers erfasst und an die separaten Entwickler des neuen Arbeitgebers weitergegeben, ohne dass der Arbeitnehmer direkt auf die Entwicklung des Produkts Einfluss hat. Eine sorgfältige Dokumentation dieses Prozesses ermöglicht den Nachweis, dass lediglich Erfahrungswissen verwendet wurde. In der Praxis stellt der Einsatz von Clean Teams daher ein effektives Instrument zur Absicherung der Verteidigung dar.

Der Anspruchsgegner kann ferner den Einwand des „Reverse Engineerings“ (Rückbau) geltend machen. Der Rückbau muss tatsächlich durchgeführt worden sein; der bloße Hinweis auf die theoretische Möglichkeit, das Erlangen der Information wäre durch einen Rückbau möglich gewesen, genügt (natürlich) nicht. Der Prozessgegner muss also darlegen und beweisen, dass er die Informationen gerade durch den Rückbau erlangt hat.

In der Praxis kann der Prozessgegner jedoch häufig nur beweisen, dass einzelne Angaben oder Maße ermittelt wurden – die vollständige Gewinnung aller für eine Reproduktion erforderlichen Informationen erweist sich meist als schwierig. Bestimmte Informationen sind zudem gar nicht durch einen Rückbau zu gewinnen. So kann etwa die Verarbeitungstemperatur eines Inhaltsstoffs nachträglich nicht mehr festgestellt werden. Daher ist auch beim Einwand des Reverse Engineerings regelmäßig technische Expertise für die Beweisführung erforderlich.

Fazit 

Die Beweislast- und Beweisführungsanforderungen im GeschGehG-Verfahren stellen Geheimnisinhaber vor praktische Herausforderungen. Zwar muss der Anspruchsteller sowohl das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses als auch das Vorliegen einer Verletzungshandlung darlegen und beweisen, und ihm stehen dabei nur eingeschränkte Beweiserleichterungen zur Verfügung. Trotzdem ist die beweisrechtliche Lage im GeschGehG-Verfahren insgesamt ausgewogen. Beweisschwierigkeiten des Anspruchsstellers lassen sich über die Grundsätze der sekundären Beweislast lösen. Zugleich werden die Geheimhaltungsinteressen beider Parteien durch die §§ 16-20 GeschGehG wirksam geschützt.

Hier noch einmal der Link zu einer ausführlichen Darstellung des Themas in einem Festschriften-Beitrag. (wer es zitieren und mir wissenschaftlich widersprechen möchte: Maaßen, Beweislast und Beweisführung im GeschGehG-Verfahren, in: Fitzner/Patentanwaltskammer (Hrsg.), Festschrift aus Anlass des 125-jährigen Bestehens des Patentanwaltsberufs, Carl Heymanns Verlag, Köln, 2025, S. 629ff.).