Aus der Praxis: Beweislast und Beweisführung im GeschGehG-Verfahren (Teil 1)

Die Durchsetzung von Geschäftsgeheimnissen im Prozess stellt die klagende bzw. antragstellende Partei vor besondere Herausforderungen. Zentral sind dabei die Fragen der Beweislast und der Beweisführung. In zwei Beiträgen behandeln wir diese Besonderheiten aus der Sicht der Praxis.

Beweislast für das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses

Nach § 2 Nr. 1 GeschGehG erfordert die Einstufung einer Information als Geschäftsgeheimnis, dass sie nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und der Geheimnisinhaber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen hat. Aus diesen Voraussetzungen lassen sich Anknüpfungspunkte für die Beweislast und die Beweisführung im GeschGehG-Verfahren ableiten. Der Geheimnisinhaber muss darlegen und nachweisen, dass die Information tatsächlich geheim ist und dass wirksame Schutzmaßnahmen bestehen. Zunächst muss er aber präzise darlegen, was über Gegenstand des Geheimnisses ist:

Bezeichnung des Geheimnisses

Der Anspruchsteller muss den Gegenstand des geltend gemachten Geschäftsgeheimnisses im GeschGehG -Verfahren präzise beschreiben und seine maßgeblichen Merkmale konkret benennen. Bloße Pauschalangaben genügen dabei nicht – selbst dann nicht, wenn der Gegenstand des Geheimnisses beiden Prozessparteien bekannt ist. Für den Kläger/Antragsteller folgt dies schon aus dem Erfordernis eines hinreichend bestimmten Klageantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Aber auch die Gegenpartei hat ein Interesse daran, das (angebliche oder tatsächliche) Geheimnis im Verfahren frühzeitig aus seiner Sicht eindeutig zu beschreiben, da eine fehlende Festlegung die Verteidigung erheblich erschweren kann. Anderenfalls riskiert er, dass sich der Anspruchssteller im Laufe des Verfahrens auf immer neue Merkmale seines Geheimnisses beruft. Das kann dann dazu führen, dass er im Verfahren deutlich umfangreicher zu seiner Verteidigung vortragen muss, als bei einer frühzeitigen Bestimmung des Geheimnisses erforderlich gewesen wäre.

Nichtvorliegen der Offenkundigkeit

Für den Schutz einer Information als Geschäftsgeheimnis ist keine absolute „Geheimheit“ in dem Sinn erforderlich, dass nur ein oder zwei Personen die Information kennen. Nach § 2 Nr. 1 a) GeschGehG genügt es, dass die Information weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile bei den beteiligten Kreisen allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert ist. Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen eines Geheimnisses liegt beim Anspruchsteller. Der Anspruchsgegner kann dem zunächst mit einfachem Bestreiten nach § 138 Abs. 4 ZPO entgegentreten. In der Praxis trägt der Anspruchsteller daher schon zu Beginn des Verfahrens weitere Tatsachen vor, aus denen sich die fehlende Offenkundigkeit ergibt, also der Umstand, dass die Information nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist. Das kann zum Beispiel die Nichtverfügbarkeit der Information in den für das Fachgebiet einschlägigen Datenbanken sein.

Den Anspruchsgegner kann eine sekundäre Darlegungslast treffen. Sie entsteht, wenn der Anspruchsteller weder nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände noch die Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat und alle ihm zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft hat, während der Anspruchsgegner die wesentlichen Tatsachen kennt und ihm nähere Angaben möglich und zumutbar sind. Hat der Anspruchssteller substantiiert zur fehlenden Offenkundigkeit seines Geschäftsgeheimnisses vorgetragen, kann sich der Beklagte nicht mehr auf ein einfaches Bestreiten mit Nichtwissen beschränken. Er muss vielmehr substantiiert darlegen, aus welchen Umständen sich eine Offenkundigkeit ergeben soll, etwa welchem Personenkreis die Information bekannt ist oder auf welchen Wegen sie ohne nennenswerte Hürden zugänglich war. Kommt der Beklagte dieser sekundären Darlegungslast nicht nach, gilt die fehlende Offenkundigkeit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Die sekundäre Darlegungslast begründet jedoch keine sekundäre Beweislast: Zwar hat der Gegner nähere Tatsachen vorzutragen, doch bleibt es im Falle eines Bestreitens Aufgabe des Anspruchstellers, die fehlende Offenkundigkeit konkret zu beweisen.

Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen

Ein weiterer maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Qualifizierung einer Information als Geschäftsgeheimnis – und damit für die Beweislast – ist das Vorliegen angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen. Der Geheimnisinhaber trägt die Darlegungs- und Beweislast für Art und Umfang dieser Maßnahmen, sofern der Gegner deren Existenz wirksam bestreitet.

Welche Anforderungen an die Angemessenheit der Schutzmaßnahmen zu stellen sind, ist bislang nicht abschließend geklärt. Eine übermäßige oder absolute Sicherheit ist nicht erforderlich. Insbesondere kann aus einer erfolgten Verletzung nicht automatisch auf unzureichende Maßnahmen geschlossen werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Inhaber im Vorfeld sinnvolle, effiziente und dem Wert sowie der Sensibilität des Geheimnisses angemessene Vorkehrungen getroffen hat. Dies hat das OLG Stuttgart in der Entscheidung „Schaumstoffsysteme“ (Az. 2 U 575/19) gut zusammengefasst. Eine sehr kritische Betrachtung verschiedener technischer Schutzmaßnahmen hat vor kurzem allerdings das LAG Baden-Württemberg vorgenommen (hier). Die im Einzelfall erforderlichen Geheimhaltungsmaßnahmen sind von der Art des Geschäftsgeheimnisses abhängig. So kann beispielsweise der Wert des Geheimnisses oder auch die Natur der Information die Art der Maßnahme beeinflussen. Unzureichend ist etwa das zugelassene Speichern geheimhaltungsbedürftiger Dateien auf privaten, ungeschützten Datenträgern. Ein Zugriff Dritter ist dann nicht mehr auszuschließen. Papierunterlagen müssen gegen unbefugten Zugriff gesichert werden, gegebenenfalls durch Verschluss.

Für die Beweisführung genügt regelmäßig die Darstellung der ergriffenen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen. Hinsichtlich des „Need-to-know“-Prinzips reicht üblicherweise der Vortrag aus, dass nur solche Beschäftigte Zugang erhalten, die die Information für ihre Tätigkeit benötigen, und dass diese zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden.

Praxistipp

Probleme entstehen wenn ein ehemaliger Arbeitnehmer beklagt ist, was in zahlreichen Auseinandersetzungen der Fall ist. Eine Betrachtung der Rechtsprechung zeigt, dass die meisten Verletzungshandlungen von Organen oder Arbeitnehmern begangen werden, die im Zusammenhang mit ihrem Ausscheiden Geschäftsgeheimnisse „mitnehmen“. Die praktische Schwierigkeit ergibt sich daraus, dass diese Personen das Schutzkonzept und seine Schwachstellen kennen und daher substantiiert bestreiten können, dass Maßnahmen in der behaupteten Weise umgesetzt und kontrolliert wurden. So erhob die Beklagte im Fall „Schaumstoffsysteme“ umfangreiche Einwendungen dazu, dass Schutzmaßnahmen bezüglich der Rezepturen und Adresslisten nicht angemessen waren. In solchen Konstellationen kann der Geheimnisinhaber gehalten sein, seine Maßnahmen besonders detailliert darzulegen und auch bei der Vorbereitung von eidesstattlichen Versicherungen sehr vorsichtig zu sein. Es empfiehlt sich daher, neben dem Ergreifen von Schutzmaßnahmen auch deren Umsetzung und regelmäßige Überprüfung sorgfältig zu dokumentieren.

Fazit

Der Geheimnisinhaber trägt für die Qualifikation einer Information als Geschäftsgeheimnis die Darlegungs- und Beweislast und muss sein Geheimnis eindeutig abgrenzen, bestimmen und die fehlende Offenkundigkeit nachweisen. In der Praxis ist eine sorgfältige Dokumentation von Schutzmaßnahmen und deren Umsetzung für eine wirksame Rechtsdurchsetzung entscheidend, insbesondere, wenn ehemalige Arbeitnehmer involviert sind.

Eine ausführliche (und etwas akademischere) Darstellung zu diesem Thema finden Sie in einem Beitrag, der in der Festschrift „125 Jahre Patentanwaltskammer“ veröffentlicht wurde (hier).