Das OLG Nürnberg hat sich in seiner kürzlich veröffentlichten Entscheidung zu den Voraussetzungen einer Urteilsveröffentlichung gemäß § 21 GeschGehG geäußert und damit (soweit ersichtlich) die erste Entscheidung zu diesem Thema getroffen (OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss v. 09.09.2025 und Beschluss v. 18.12.2025, Az. 3 U 158/25.)
Hintergrund der Entscheidung
Der Kläger ist der Betreiber einer kostenpflichtigen gesundheitspolitischen Informationsdatenbank. Er hatte mit der Beklagten, einem Pharmaunternehmen, einen Lizenzvertrag geschlossen, der die Nutzung der Datenbank auf zehn eigene namentlich benannte Mitarbeiter beschränkte und die Weitergabe der Zugangsdaten ausdrücklich untersagte. Gleichwohl gab ein Mitarbeiter der Beklagten mit deren Zustimmung sein Passwort an zwei Mitarbeiter eines konzernverbundenen Unternehmens weiter. Nach Bekanntwerden dieser konzerninternen Weitergabe machte der Kläger Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend, unter anderem gestützt auf das GeschGehG.
Das LG Nürnberg-Fürth gab der Klage in erster Instanz weitgehend statt (Urteil vom 27.12.2024, Az. 19 O 556/24, hier abrufbar). Das Besondere an der Entscheidung war, dass die Kammer anerkannte, dass nicht nur die Zusammenstellung von Informationen in einer Datenbank ein Geschäftsgeheimnis darstellen kann, sondern bereits die individualisierten Zugangsdaten, wie etwa ein Passwort, als Geschäftsgeheimnis eingestuft werden können. Die Beklagte wurde verurteilt, es künftig zu unterlassen, Zugangsdaten an unberechtigte Dritte weiterzugeben und zur Auskunft verpflichtet. Zudem wurde dem Kläger ein Schadensersatzanspruch zugesprochen. Die auf Urheber- und Wettbewerbsrecht gestützten Ansprüche sowie der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung gemäß § 21 GeschGehG wies das Gericht jedoch zurück. Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner Berufung. Über das erstinstanzliche Urteil hatten wir bereits in einem anderen Beitrag ausführlich berichtet (hier).
Geheimnischarakter des Informationssystems
Der Senat des OLG Nürnberg hegt Zweifel hinsichtlich des Geheimnischarakters des Informationssystems und die damit verbundene Frage, ob es zu einer unbefugten Offenbarung gekommen ist. Eine Zusammenstellung von Einzelinformationen, die für sich genommen öffentlich zugänglich sind, kann allerdings dann ein Geschäftsgeheimnis darstellen, wenn deren Auffindung, Auswahl und Kombination mit hohen Kosten und einem erheblichen Zeitaufwand verbunden ist.
Es bestünden jedoch Zweifel, ob der Kläger die dafür erforderlichen angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen habe. Es wäre notwendig, dass auch die berechtigten Nutzer die entscheidenden Informationen nicht offenbaren dürften. Der Lizenzvertrag enthalte jedoch keine ausreichenden Regelungen, um den Zugriff durch Dritte zu verhindern. So sei es nicht untersagt, dass Dritte bei Recherchen anwesend sind, Rechercheergebnisse zur Kenntnis nehmen oder das gewonnene Systemwissen für den Aufbau eigener Informationssysteme verwenden. Auch die Durchführung von Recherchen für Dritte sei zulässig. Das Know-how über den Aufbau und die Funktionsweise des Systems sei daher nicht ausreichend geschützt.
Der Senat lässt im Ergebnis jedoch offen, ob Geschäftsgeheimnisse betroffen sind, da sich selbst in diesem Fall der mit der Berufung weiterverfolgte Anspruch nicht ergäbe.
Kein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung
Nach Auffassung des OLG Nürnberg steht dem Kläger kein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nach § 21 GeschGehG zu. Die gebotene Interessenabwägung falle aufgrund der spezifischen Umstände der Sachverhaltskonstellation einschließlich der Art des Geschäftsgeheimnisses und des Verhaltens der Beklagten zugunsten der Beklagten aus.
1. Rechtliche Einordnung des § 21 GeschGehG
Gemäß § 21 GeschGehG kann der obsiegenden Partei auf Antrag die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen. Die Vorschrift entspricht den aus dem Immaterialgüterrecht bekannten Vorschriften zur urteilsveröffentlichung (§ 19c MarkenG; § 140e PatG; § 47 DesignG etc.) Voraussetzung ist die Darlegung eines berechtigten Interesses der obsiegenden Partei (bei er sich sich auch um die beklagte Partei handeln kann).
Bei der Entscheidung sind gemäß § 21 GeschGehG insbesondere der Wert des Geschäftsgeheimnisses, das Verhalten des Rechtsverletzers bei Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, die Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung sowie die Wahrscheinlichkeit einer weiteren rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung zu berücksichtigen. Nach der Richtlinie (EU) 2016/943 dient die Urteilsveröffentlichung vor allem der zusätzlichen Abschreckung potenzieller Rechtsverletzer und der Sensibilisierung der Öffentlichkeit. Zwar steht die Entscheidung im Ermessen des Gerichts; dieses ist jedoch auf Null reduziert, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs erfüllt sind. Der Anspruch ist allerdings abzulehnen, wenn der Gegenseite unverhältnismäßige Nachteile drohen. Die Bewertung ist anhand einer Interessenabwägung vorzunehmen.
2. Anwendung des § 21 GeschGehG im konkreten Fall
a) Wert des Geschäftsgeheimnisses
Das Gericht betont, dass ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung regelmäßig voraussetze, dass dem Geschäftsgeheimnis ein überdurchschnittlich hoher wirtschaftlicher Wert zukomme, der ein gesteigertes Bedürfnis nach Abschreckung begründe. Vorliegend bewege sich die angenommene Geschäftsgeheimnisverletzung hinsichtlich ihrer Art und Schwere deutlich im unteren Bereich.
Der Senat erkennt zwar an, dass sowohl die Zugangsdaten als Schutzmechanismus als auch die strukturierte Sammlung und Aufbereitung gesundheitspolitischer Informationen grundsätzlich einen wirtschaftlichen Wert besitzen. Dieser Wert werde jedoch dadurch relativiert, dass nur die Datensammlung und -aufbereitung als solche spezifischen Schutz nach dem GeschGehG genießen, nicht die einzelnen öffentlich zugänglichen Dokumente. Dabei sei die Möglichkeit eines schnellen und vereinfachten Zugriffs auf auch öffentlich zugängliche Dokumente insoweit relevant, als tatsächlich eine Erleichterung bewirkt werde. Das Geschäftsgeheimnis erreiche daher insgesamt keinen besonders gesteigerten Wert im Sinne von § 21 Abs. 2 Nr. 1 GeschGehG, der eine Urteilsveröffentlichung rechtfertigen würde.
b) Verhalten des Verletzers
Auch das Verhalten der Beklagten rechtfertige keine Urteilsveröffentlichung nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 GeschGehG. Es fehle an einem besonders verwerflichen Vorgehen. Die Weitergabe von Zugangsdaten wie Passwörtern stelle weder die Umgehung besonders gesteigerter Schutzmaßnahmen noch einen Bruch besonderen Vertrauens dar, selbst wenn die Geheimhaltung vertraglich zugesagt worden sei. Der Beklagten sei zwar fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, da sie zumindest Zweifel an der Berechtigung konzernangehöriger Nutzer hätte haben müssen und damit das vertraglich vorgesehene Verfahren missachtet habe. Dieses Verhalten beruhe jedoch lediglich auf einer unzutreffenden rechtlichen Einschätzung und erreiche kein gesteigertes Verschuldensniveau.
c) Folgen der rechtswidrigen Nutzung
Des Weiteren verneint das Gericht eine Rechtfertigung der Urteilsveröffentlichung nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 GeschGehG. Die konzerninterne Weitergabe der Zugangsdaten habe keine dauerhafte oder schwerwiegende Entwertung der Geschäftsgeheimnisse des Klägers bewirkt. Anders als bei typischen Fällen des Ausspähens oder der nachhaltigen Nutzung von Geschäftsgeheimnissen sei es gerade nicht zu einem irreversiblen Abfluss von Wissen gekommen.
Der für Geschäftsgeheimnisverletzungen charakteristische Effekt, dass einmal offengelegte Informationen dauerhaft im Markt verbleiben, sei nicht eingetreten. Weder eine Speicherung von Rechercheergebnissen noch ein Kopieren des Informationssystems sei ersichtlich. Zudem hätten etwaige gespeicherte Inhalte aufgrund ihres Aktualitätsbezugs rasch an Wert verloren. Spätestens mit der Deaktivierung des Mitarbeiterzugangs endeten sämtliche nachteiligen Auswirkungen für den Geheimnisschutz des Klägers.
d) Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Nutzung
Auch § 21 Abs. 2 Nr. 4 GeschGehG sei nicht erfüllt. Zwar könne eine Urteilsveröffentlichung grundsätzlich generalpräventive Wirkungen entfalten, insbesondere gegenüber aktuellen und potenziellen Kunden des Klägers. Zudem habe der Kläger auch ein berechtigtes Interesse daran, künftige Passwortweitergaben zu verhindern. Dieses Ziel könne jedoch ebenso wirksam auf anderem Wege erreicht werden, etwa durch Hinweise auf das erstrittene Urteil auf der Website oder innerhalb des Informationssystems des Klägers. Eine Veröffentlichung einschließlich namentlicher Nennung der Beklagen sei nicht erforderlich.
Eine spezialpräventive Wirkung sei von der Urteilsveröffentlichung zudem nicht zu erwarten, da bereits der geführte Rechtsstreit sowie die Verurteilung zur Unterlassung, Auskunft und zum Schadensersatz geeignet seien, künftige Verstöße zu verhindern. Der Sachverhalt unterscheide sich zudem deutlich von Konstellationen, in denen der Verkehr darüber informiert werden müsse, dass ein Verletzer unter Missachtung maßgeblicher Bestimmungen gehandelt habe.
e) Zusammenfassung der Interessenabwägung
Im Ergebnis gelangt der Senat im Rahmen der Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass eine Urteilsveröffentlichung nicht gerechtfertigt ist. Der Unrechtsgehalt der angenommenen Geschäftsgeheimnisverletzung sei insgesamt gering. Der unbefugte Zugang beschränkte sich auf lediglich zwei weitere Personen, die keine Wettbewerber des Klägers waren und denen keine Möglichkeit eröffnet wurde, ein konkurrierendes Produkt zu entwickeln.
Ein Schaden, der über den Verlust eines einzelnen Lizenzentgelts hinausgehe, sei nicht ersichtlich. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass Wettbewerber erarbeitetes Know-how für eigene Konkurrenzprodukte nutzen könnten. Solche Konstellation betreffen aber gerade den Kernbereich des GeschGehG. Zudem habe die unbefugte Nutzung lediglich fünf Monate angedauert und mit der Deaktivierung des Mitarbeiterzugangs vollständig geendet. Zwar könne eine Urteilsveröffentlichung grundsätzlich auch eine Geheimhaltungsmaßnahme darstellen; verlangt würden jedoch nur angemessene Maßnahmen, nicht solche, die nach der gebotenen Interessenabwägung ausscheiden.
Fazit
Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine Urteilsveröffentlichung nach § 21 GeschGehG nicht bei jeder Geschäftsgeheimnisverletzung in Betracht kommt. Maßgeblich sind vielmehr Art, Schwere und Folgen der vertragswidrigen Weitergabe sensibler Informationen. Da eine Urteilsbekanntmachung für die unterliegende Partei erhebliche Folgen haben kann, ist im Rahmen der Interessenabwägung neben der Abschreckungsfunktion auch die Belastung des Gegners zu berücksichtigen.
Ein geringer wirtschaftlicher Wert des Geschäftsgeheimnisses, das Fehlen einer Speicherung oder Kopie der Informationen sowie das Ausbleiben einer Nutzung von Know-how sprechen deutlich gegen die Erforderlichkeit einer Urteilsveröffentlichung. Die bloße Weitergabe von Zugangsdaten und die dadurch ermöglichte Nutzung reichen – sofern keine dauerhaften oder weitergehenden Vorteile erlangt werden – nicht aus, um die Gestattung einer Urteilsveröffentlichung zu rechtfertigen.