Vertraulichkeitsvereinbarungen (NDA) enthalten zur Sicherstellung der Geheimhaltungspflichten regelmäßig Vertragsstrafenklauseln. Dass bei der Ausgestaltung entsprechender Regelungen besondere Sorgfalt geboten ist, verdeutlicht eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln vom 29.01.2026 (AZ: 6 SLa 17/25, hier abrufbar). Das Gericht hat entschieden, dass eine in einem Arbeitsvertrag enthaltene Vertragsstrafenklausel aufgrund unzureichender Bestimmtheit und mangels Anwendbarkeit § 5 GeschGehG unwirksam ist. Diese Wertung kann auf NDA übertragen werden.
Hintergrund der Entscheidung
Die Klägerin ist die Erbengemeinschaft eines verstorbenen Arbeitnehmers. Sie fordert von der Beklagten, dem Arbeitgeber, aus einem beendeten Arbeitsverhältnis eine Bonuszahlung sowie im Rahmen einer Widerklage über die Zahlung einer Vertragsstrafe. Der Arbeitsvertrag enthielt in § 9 eine Verschwiegenheitspflicht mit folgendem Wortlaut (soweit hier relevant):
„§ 9 Verschwiegenheitspflicht
[…]
Geheimhaltungsbedürftig sind insbesondere
technisches Know-how,
Warenbezugsquellen
Betriebsmethoden
Kundendaten und Kundenlisten
Preiskalkulation
Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für den Inhalt dieses Vertrages. Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin hat sämtliche Unterlagen, die die Belange des Arbeitgebers und deren Kunden betreffen, getrennt von seinen / ihren privaten Unterlagen unter Verschluss zu halten. Der Arbeitnehmer hat auf Anforderung, spätestens bei Vertragsende, alle in seinem / ihrem Besitz befindlichen Unterlagen, Werkzeuge, Geräte, Kataloge und sonstigen Gegenstände dem Arbeitgeber zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu. Eventuell angefertigte Kopien von Unterlagen und Dateien sind von ihm zu vernichten bzw. zu löschen. Solange das nicht erfolgt ist, kann der Arbeitgeber die Restabrechnung über Gehalt verweigern.“
Darüber hinaus enthielt § 14 des Arbeitsvertrages eine Vertragsstrafenregelung mit folgender Regelung:
Es wird eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts vereinbart für folgende Fälle und jeden einzelnen Verstoß, wobei die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens unberührt bleibt:
- der Arbeitnehmer löst ohne wichtigen Grund das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist oder tritt das Arbeitsverhältnis nicht an. Während der Probezeit ist die Vertragsstrafe nur in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts zu zahlen;
- der Arbeitnehmer führt durch bewusste oder grob fahrlässige Schädigung des Arbeitgebers oder grobe Missachtung der gesetzlichen und betrieblichen Ordnungsvorschriften die arbeitgeberseitige fristlose Kündigung herbei;
- Der Arbeitnehmer verletzt seine vertragliche Geheimhaltungspflicht der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin übt verbotswidrig eine Wettbewerbstätigkeit aus: Handelt es sich hierbei um ein dauerhaftes Rechtsverhältnis, fällt in diesem Fall die Vertragsstrafe in jedem Kalendermonat neu an.
Der ehemalige Arbeitnehmer hatte vor dem ArbG Köln Bonuszahlungen eingeklagt. Nachdem die Beklagte das Erreichen der Bonusziele bestritt, hat er im Prozess Umsatzzahlen und eine Debitorenliste vorgelegt. Der Beklagte erhob daraufhin Widerklage auf Zahlung einer Vertragsstrafe, da er der Ansicht war, der ehemalige Arbeitnehmer habe durch die Offenlegung der Umsatzzahlen gegen die vertragliche Verschwiegenheitspflicht verstoßen. Das AG Köln gab der Klage statt und wies die Widerklage ab. Es stellte fest, dass die Offenlegung der Umsatzzahlen der Wahrnehmung berechtigter prozessualer Interessen diente und vertraglich nicht abbedungen werden könne.
Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein. Er macht geltend, der ehemalige Arbeitnehmer habe sich Geschäftsgeheimnisse i.S.d. § 2 GeschGehG angeeignet und gegen seine vertraglichen Geheimhaltungs- und Löschungspflichten verstoßen. Ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 5 GeschGehG liege nach seiner Auffassung nicht vor.
Entscheidung des LAG Köln
Das LAG Köln wies die Berufung zurück und bestätigte den Bonusanspruch. Die Widerklage auf Zahlung der Vertragsstrafe wies das Gericht ab.
1. Unwirksamkeit der Vertragsstrafenklausel
Das Gericht verneint einen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe aus § 14 des Arbeitsvertrags, da die Klausel unwirksam sei. Sie benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen und sei intransparent.
Eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB liege – unabhängig von der Höhe der Vertragsstrafe – bereits deshalb vor, weil die Klausel im ersten Bullet Point zu unbestimmt sei. Die Verwirkung durch Herbeiführung einer fristlosen Kündigung durch „bewusste oder grob fahrlässige Schädigung des Arbeitgebers oder grobe Missachtung der gesetzlichen und betrieblichen Ordnungsvorschriften“ sei nicht klar und verständlich, weil die Pflichtverletzungen nicht hinreichend bestimmt seien. Eine wirksame Vertragsstrafenregelung müsse sowohl die Sanktion als auch die auslösenden Pflichtverletzungen so präzise benennen, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten daran ausrichten könne. Globale Strafversprechen, die auf die Absicherung aller arbeitsvertraglichen Pflichten zielen, seien wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam.
Für uns interessanter ist die ausdrückliche Feststellung, dass aus diesen Gründen auch der Teil der Vertragsstrafenklausel unwirksam sei, der eine Verwirkung bei Verletzung der „vertraglichen Geheimhaltungspflicht“ vorsieht. Die zugrundeliegende Verschwiegenheitspflicht sei zu weit gefasst, da sie keine Ausnahmen vorsehe, die den Rechtsgedanken des § 5 GeschGehG („zum Schutz eines berechtigten Interesses“) entspreche. Das Gericht verweist insoweit auf die Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Unwirksamkeit von „Catch-all“-Klauseln vom 17.10.2024 (AZ: 8 AZR 172/23).
2. Treuwidrigkeit der Berufung auf die Klausel
Unabhängig von der Unwirksamkeit der Klausel sei es dem Beklagten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Vertragsstrafenklausel zu berufen. Nach Auffassung des LAG Köln verhalte er sich widersprüchlich, indem er zunächst unwahre Tatsachen vorträgt und anschließend die Aufdeckung dieser Unwahrheit durch den ehemaligen Arbeitnehmer mittels der Vertragsstrafenklausel sanktionieren will. Nur durch den Zugriff auf die Debitorenliste war es dem ehemaligen Arbeitnehmer möglich, dem unzutreffenden Vortrag des Beklagten substantiiert entgegenzutreten. Die Berufung auf die Vertragsstrafenklausel diene damit erkennbar dazu, die Aufdeckung dieses Vortrags zu sanktionieren, und stelle sich folglich als widersprüchliches Verhalten dar.
Einordnung: NDA, Vertragsstrafe und § 5 GeschGehG
Auch wenn die Entscheidung auf den ersten Blick nur einen Arbeitsvertrag betrifft, hat der Hinweis des LAG auf die Vorgaben § 5 GeschGehG eine erhebliche Bedeutung für die Gestaltung von NDA:
Nach § 5 GeschGehG fallen die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses nicht unter die Handlungsverbote des § 4 GeschGehG, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgt. Liegt ein solches Interesse vor, fehlt es an einer Rechtsverletzung; Ansprüche des Geheimnisinhabers nach §§ 6 ff. GeschGehG scheiden aus.
1. „Berechtigtes Interesse“: Auch Rechtsdurchsetzung und -verteidigung
§ 5 GeschGehG nennt drei Fallgruppen für ein berechtigtes Interesse: Meinungs- und Informationsfreiheit, Whistleblowing sowie die Offenlegung gegenüber Arbeitnehmervertretungen. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend („insbesondere“).
Nach der Gesetzesbegründung von § 5 GeschGehG kann ein berechtigtes Interesse jedes von der Rechtsordnung gebilligte Interesse sein. Es umfasst auch Interessen wirtschaftlicher oder ideeller Art, wenn diese von der Rechtsordnung gebilligt werden. In Betracht kommen unter anderem eigene Interessen, wie etwa die Durchsetzung von Ansprüchen oder der Abwehr von Beeinträchtigungen. Als legitime Interessen kommen insbesondere Grundrechtspositionen in Betracht, die mit dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen kollidieren.
Ein berechtigtes Interesse an der Verwendung der Umsatzzahlen durch deren Offenlegung im Prozess ergibt sich vorliegend daraus, dass den Parteien in einem Gerichtsverfahren der Gebrauch aller für die Führung des Rechtsstreits notwendigen Informationen möglich sein muss. Dies folgt aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK i.V.m. Art. 47 GR-Charta. Als wesentliches Element des fairen Verfahrens hat die Rechtsprechung den Grundsatz der Waffengleichheit der Parteien herausgearbeitet, demzufolge zu gewährleisten ist, dass die Verfahrensparteien in gleicher Weise Zugang zum Verfahrensstoff haben und das Verfahren in gleicher Weise beeinflussen können. Das umfasst zum einen den Zugang zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und zum anderen die Möglichkeit, das in den Prozess eingeführte Material zur Kenntnis nehmen und kommentieren zu können.
Im Zivilprozess gewährleistet der Grundsatz der Waffengleichheit, dass die Streitparteien nicht durch unterschiedliche Ressourcen in ihren Prozesschancen unterschiedlich stehen dürfen. Selbstverständlich ist dieser Grundsatz auch im deutschen Verfassungsrecht anerkannt. Den Prozessparteien ist im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit einzuräumen, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen.
Somit kann auch die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen im Gerichtsprozess zur Durchsetzung eigener Ansprüche ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 5 GeschGehG begründen.
2. Vertragliche Abdingbarkeit
Es bleibt die Frage, ob § 5 GeschGehG z.B. in einer Geheimhaltungsvereinbarung abbedungen werden kann. Wenn dies der Fall wäre, dann könnten Handlungen, die grundsätzlich von der Vorschrift erfasst wären, als Geheimnisverletzung angesehen werden.
Nach dem Grundsatz der Privatautonomie können die Parteien grundsätzlich vom Gesetz abweichende Vereinbarungen treffen, sei es individualvertraglich oder durch AGB. Dies ist jedoch nur möglich, sofern es sich nicht um zwingendes Recht handelt. Vorschriften sind zwingendes Recht, wenn z.B. ihre strikte Einhaltung im öffentlichen Interesse erforderlich ist und schwerer wiegt als der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Zudem können Vorschriften zum Schutz schwächerer Vertragsparteien als zwingendes Recht angesehen werden. Das GeschGehG selbst enthält keine Regelung, die eine vertragliche Abbedingung von § 5 GeschGehG gesetzlich verbietet, sodass die Vorschrift (wohl) nicht als zwingendes Recht einzustufen ist.
Eine vertragliche Abweichung ist jedoch nur wirksam, wenn sie den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligt und der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält. Dies gilt bei Klauseln, die AGBs darstellen; bei Individualvereinbarungen sind stattdessen die §§ 134, 138 BGB zu beachten. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
Der Gesetzgeber hat mit § 5 GeschGehG einen gesetzlich gewollten Ausgleich zwischen Geheimhaltungsinteressen auf der einen Seite und berechtigten Gegeninteressen auf der anderen Seite geschaffen. Der Norm kommt damit eine Leitbildfunktion zu. Klauseln, die diesen Ausgleich unterlaufen oder ausschließen, sind mit diesem Grundgedanken nicht zu vereinbaren, benachteiligen gem. § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB unangemessen und sind unwirksam. Außerdem kann eine Abbedingung für den Vertragspartner unter Umständen auch überraschend sein und nach § 305 c) Abs. 1 BGB bereits nicht Vertragsbestandteil werden.
Fazit
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung, bei der Ausgestaltung einer Geheimhaltungsvereinbarung darauf zu achten, die Klauseln klar, bestimmt und nicht zu weit zu formulieren. Dies betrifft nicht nur die Ausgestaltung einer Klausel, die die Geheimhaltungsverpflichtung festlegt und als Catch-all-Klausel unwirksam sein kann. Auch Vertragsstrafenklauseln können den Kriterien einer Catch-all-Klausel unterfallen und unwirksam sein.
Um zu vermeiden, dass die Klausel in einer Geheimhaltungsvereinbarung den Eindruck erweckt, § 5 GeschGehG abzubedingen, empfiehlt es sich, die Ausnahmen des Geheimnisschutzes gemäß § 5 GeschGehG ausdrücklich aufzuführen, festzuhalten, dass die Ausnahmen dieser Vorschrift unberührt bleiben, oder eine Ausnahme aufzunehmen, die dieser Vorschrift entspricht.
Zugleich zeigt die Entscheidung, dass widersprüchliches Verhalten im Prozess unzulässig ist: Wer unwahre Tatsachen (zu Lasten des Vertragspartners) vorträgt, kann die anschließende Aufdeckung zum Zwecke der Verteidigung nicht mittels einer Vertragsstrafe sanktionieren.